Auf den Hund gekommen – ein Projekt in der SV

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Vor kurzem berichtete die Badische Zeitung aus Freiburg http://www.badische-zeitung.de/freiburg/wie-tierheim-hunde-sicherungsver… darüber, dass Tierheim-Hunde, Sicherungsverwahrte, sprich Gefängnisinsassen, besuchen würden. Ein recht rührseliger Artikel zeichnet die desolate Situation in der Verwahrung in so weichen Farben, dass nicht wenig Insassen recht zornig waren.

Die Hundegruppe

Sechs der über 50 Freiburger Sicherungsverwahrten hatten sich freiwillig für ein Pilotprojekt gemeldet. Einmal in der Woche sollten sie die Möglichkeit erhalten, für jeweils 90 Minuten im Gefängnishof mit einem Hund in Kontakt zu kommen. Nach Aussage der in dem Artikel zitierten therapeutischen Leiterin, Frau Dr. Schneider, erhoffe man sich therapeutische Effekte, insbesondere Auswirkungen auf die soziale Kompetenz der Teilnehmer.
Für 2016 ist nun eine zweite Gruppe in Planung, so dass dann im wöchentlichen Wechsel, jeweils sechs Insassen mit Hunden (therapeutisch) arbeiten können sollen.

Tiergestützte Therapie

Um nicht missverstanden zu werden,es gibt durchaus sinnvolle Anwendungsfelder für tiergestützte Therapien, denn die Interaktion zwischen Mensch und Tier erfolgt im wesentlichen auf non-verbale Art und auch mit Körperkontakt, so dass ein anderer emotionaler Aspekt der Persönlichkeit angesprochen, im Idealfall auch gefördert wird, als bei bloßen gesprächstherapeutischen Maßnahmen. Ob in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern oder eben auch Gefängnissen, immer öfter wird auf den Einsatz von Tieren gebaut. Insofern ist im Prinzip der Einsatz für den Bereich der Sicherungsverwahrung ein sinnvoller Baustein.

Die Kritik von Insassen der JVA Freiburg

Bei Insassen entzündete sich an insbesondere zwei Punkten Kritik: Strafgefangene sagten, es sei nicht in Ordnung, wenn man für sie ein solches Angebot nicht mache. Einige Sicherungsverwahrte wiederum beschwerten sich über die ‘heile Welt’-Darstellung der Badischen Zeitung, bzw. die Instrumentalisierung der Hunde-Gruppe durch die therapeutische Leiterin, die sogleich das Angebot ‘medial ausgeschlachtet’ habe, um von den drängenden, schwärenden Problemen ( z.B. war, als der BZ-Artikel erschien, ein Verwahrter seit Tagen im Hungerstreik) abzulenken und der Bevölkerung ein einseitiges Bild zu präsentieren. Ein Sicherungsverwahrter hatte den Eindruck, die BZ-Journalistin mache sich in dem Artikel versteckt lustig über die Teilnehmer. Aus anderer Ecke wurde eingeworfen, dass die ‘Belohnung’ (jeder Teilnehmer erhielt Tabak, Kaffee und dann ein Photo des jeweiligen Hundes) wohl eine Rolle für die rege Teilnahme gespielt haben könnte.

Ausblick

Letztlich ist auch ein Hundeprojekt nicht viel mehr als eine Form der ‘Bespaßung’ der Teilnehmer; dieser Effekt sollte nicht zu gering erachtet werden, denn er erhöht ersteinmal  in der Tat die Lebensqualität der Betroffenen, die jedoch kaum eine realistische Chance haben in absehbarer Zeit auf freien Fuß zu kommen. Diese Bespaßung dann aber therapeutisch zu überhöhen, so wie es hier erfolgt, das ist unredlich und geradezu unethisch. Dass die Lokalzeitung dieses Spiel mitspielt sagt mehr über das journalistische Verständnis des Blattes, bzw. der den Artikel verfassenden Journalistin aus, als über die Qualität des ‘therapeutischen’ Angebots. Politisch hochproblematisch erscheint, wie durch solche einseitigen, die Realität weich zeichnenden oder gar völlig ausblendenden Artikel, die Bevölkerung verzerrt informiert wird.

Bei der Sicherungsverwahrung handelt es sich um eine Form ‘präventiven’ Freiheitsentzugs unter strafhaftähnlichen Umständen, auf bloßen Verdacht hin, ein Insasse/eine Insassin könnte, eventuell, möglicherweise wieder einmal straffällig werden,- eingeführt 1933 von den Nationalsozialisten.

Hungerstreiks, Todesfälle (noch heute ermittelt die Freiburger Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einem Todesfall aus dem Jahre 2014, gegen MitarbeiterInnen der Sicherungsverwahranstalt),hoffnungslose Verwahrung,- all das wird durch solche ‘Berichterstattung’ wie die der BZ geradezu negiert.

Dass die therapeutische Leiterin die Gunst der Stunde nutzt um sich medial feiern zu lassen, zitiert mit ein paar launigen Sprüchen, das ist schon typische ‘Vollzugs-Folklore’, zeigt aber auch einen gewissen Zynismus: die einzelnen Teilnehmer werden zu Spielfiguren der Außendarstellungsbemühungen der Anstaltsleitung degradiert.

Und das traurige: einige von ihnen freuten sich darüber, waren ganz stolz „mal in der Zeitung zu stehen“.

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA (SV), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg
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Geldentschädigung für überlange Gerichtsverfahren

Klagt man als Gefangener gegen die Justizvollzugsanstalt (JVA) vor Gericht, muss man mitunter lange Zeit auf eine Entscheidung warten. Bei „überlanger Verfahrensdauer“ bietet sich an, für eine Wartezeit eine Geldentschädigung zu fordern.

Gerichtliche Klagen gegen die JVA

Gefangene, Sicherungsverwahrte, aber auch InsassInnen in forensischen Psychiatrien können gem. §§ 109 ff StrVollzG gegen sie belastende Maßnahmen vor der zuständigen Strafvollzugskammer des Landesgerichts versuchten Rechtsschutz zu erlangen; beispielsweise können sie gegen das Verbot bestimmte Gegenstände besitzen zu dürfen (eine Tasse, eine Nagelschere) ebenso klagen, wie gegen die Versagung von vollzugslockernden Maßnahmen (wie Ausgang oder Hafturlaub).

Überlange Verfahrensdauern

Wie kürzlich berichtet ( http://community.beck.de/gruppen/forum/rechtsschutz-im-knast-hei-t-warte…) warten Inhaftierte mitunter Monate oder gar Jahre auf eine gerichtliche Entscheidung. Da die BRD mehrfach vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen „überlanger Verfahrensdauern“ (im Bereich des Zivilrechts) verurteilt wurde, schuf der Gesetzgeber mit den §§ 198 GVG ein Instrumentarium, zumindest im Nachgang zu einem überlangen Verfahren eine Kompensation zu erhalten.

§§ 198 GVG

Die seit 2011 geltende Regelung setzt voraus, dass man im vorangehenden Gerichtsverfahren eine „Verzögerungsrüge“ (§ 198 III GVG) erhoben hat, also gegenüber dem jeweiligen Gericht eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass man diese Verfahrensdauer für unangemessen lang erachte.

Nach 6 Monaten (vgl. § 198 V GVG) kann beim zuständigen OLG Klage erhoben werden, mit dem Ziel, dass man entweder eine Geldentschädigung erhält, oder aber der Senat feststellt, dass das Verfahren überlang dauert.

Beschluss des OLG Karlsruhe

Da diverse Verfahren, die ich schon 2013 gegen die JVA Freiburg anstrengte, erst 2015 entschieden worden, beantragte ich beim OLG Karlsruhe Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen das Land Baden-Württemberg, mit dem Ziel eine Geldentschädigung zu erstreiten. Der 23.Zivilsenat, unter Vorsitz von Dr. Guttenberg, bewilligte mit Beschluss vom 10.12.2015, Az. 23 EK 2/15

Prozesskostenhilfe für sieben Verfahren: in fünf Fällen für jeweils eine Mindestenstentschädigung von 1.200 Euro, in einem Fall von 900 Euro und in einem weiteren Fall für 800 Euro. Der Beschluss ist als PDF-Datei dem vorliegenden Beitrag angeschlossen.

Die Gründe

Das OLG hält zum einen den Vortrag, es handele sich um eine unangemessene Verfahrensdauer für naheliegend, zum anderen gelte es schwierige Rechtsfragen im Hauptverfahren zu klären, z.B. ob ich möglicherweise „illoyal verspätet“ die oben erwähnten Verzögerungsrügen erhoben habe.

Weiteres Verfahren und Ausblick

In Kürze wird nun durch die anwaltliche Vertretung(Dr.Klaus Eschenburg; www.dr-klaus-eschenburg.de) die gleichfalls mit dem Beschluss beschlossen wurde, Klage gegen das Land erhoben werden. Ob dann am Ende über 7.000 Euro Geldentschädigung zugesprochen werden, das ist keineswegs sicher, jedoch ist die Inanspruchnahme auch dieses rechtlichen Instrumentariums sinnvoll. Wenn einem der Staat schon die Freiheit nimmt, dann gilt es auch die wenigen rechtlichen Möglichkeiten, die einem zugebilligt werden, effektiv und effizient zu nutzen. In meinem Fall sind einige Dutzend Verfahren beim Landgericht Freiburg anhängig- einen Großteil der bisherigen Verfahren habe ich gewonnen. Was im übrigen auch Bände spricht, denn es wirft ein besonderes Licht auf die Vollzugsgestaltung der Leitung der JVA Freiburg, die regelmäßig vom Landgericht und auch vom Oberlandesgericht attestiert wird, die Rechte der Sicherungsverwahrten zu verletzen. Freilich führt das in der Praxis dies nicht zu einem Umdenken seitens der Beschäftigten in der Anstalt.

Für Anwältinnen und Anwälte sind solche Verfahren wenig lukrativ, so dass sich die Verwahrten selbst helfen müssen- und auch können, wie man vorliegend sieht.

Wenn man dann schon Jahre auf den „Rechtsschutz“ wartet, ist nur recht und billig, dass man für die Wartezeit eine finanzielle Entschädigung erhält.

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA (SV), Hermann Herder Str. 8, 79104 Freiburg

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Das Elend der Prognose im Gefängnis

Aus der Haft wird nur “vorzeitig”, d.h. auf Bewährung frei gelassen, deren oder dessen Sozialprognose sich als günstig erweist (vgl. §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 67 d Abs. 3 StGB); besonders kritisch schauen GutachterInnen und RichterInnen bei Sicherungsverwahrten hin. Im Folgenden soll über einen aktuellen Beschluss des OLG Karlsruhe berichtet werden.

Die Vorgeschichte

Franz Schulz (Name geändert) hat mittlerweile Jahrzehnte im baden-württembergischen Strafvollzug zugebracht; seit August 2000 befindet er sich in Sicherungsverwahrung. Diese wurde vor längerer Zeit für die Verbüßung einer dreijährigen Haftstrafe unterbrochen. Am 6.8.2013 waren jedoch 10 Jahre der SV vollstreckt – und da die Anordnung der SV mit Urteil vom 12.11.1992 erfolgte, handelt es sich bei Herrn Schulz um einen sogenannten “Altfall”.

Die Altfall-Problematik

Eingeführt wurde die Sicherungsverwahrung durch das “Gewohnheitsverbrecher-Gesetz” vom 24.11.1933, also durch die Nationalsozialisten. Nach 1949 gab es mehrere Reformen, so wurde u.a. die erstmalige Anordnung der SV hinsichtlich deren Dauer auf 10 Jahre begrenzt. Diese zeitliche Befristung wurde 1998 durch die (damalige) CDU/FDP-Koalition im Bund aufgehoben. Da dies auch rückwirkend erfolgte, also für längst Verurteilte, kam 2009 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu dem Ergebnis, eine solche Rückwirkung verstoße gegen Artikel 5 und Artikel 7 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte.

Maßgeblich stellte der Gerichtshof darauf ab, die SV stelle eine Strafe im Sinne der Konvention dar; eine Sichtweise der sich dann 2011 das Bundesverfassungsgericht nicht anschließen wollte. Letzteres stellte in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (https://www.bverfg.de/e/rs20110504_2bvr236509.html)fest, die SV unterfalle nicht Artikel 103 Grundgesetz, da es sich bei einer Maßregel nicht um eine Strafe handele. Jedoch sei aus dem Rechtsstaatsgebot eine abgeschwächte Variante des Vertrauensschutzprinzips abzuleiten; danach dürfe die Sicherungsverwahrung bei “Altfällen” (also jenen Verwahrten die ihre Tat/en vor der Reform von 1998 begangen haben) über 10 Jahre hinaus nur vollstreckt werden, wenn positiv eine Störung der Persönlichkeit feststehe, infolge derer die Gefahr der Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualtaten besteht (umgesetzt durch den Gesetzgeber in Artikel 316 f Absatz 2 Satz 2 EGStGB).

Die Routinebegutachtungen

In der Praxis ist nach wie vor festzustellen, dass InsassInnen, zumal wenn sie nicht kooperationswillig sind, routinemäßig nach Aktenlage beurteilt werden, so auch im Falle von Herrn Schulz. Nachdem Herr Schulz, nach eigener Aussage, vor Jahren schlechte Erfahrungen mit Herrn Dr. D. gemacht hatte, veranlasste dies die Vorsitzende der 12. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg nicht, künftig einen anderen Sachverständigen zu beauftragen. Regelmäßig wurde weiter Herr D. beauftragt, mit dem Herr Schulz sich jedoch weigerte zu sprechen. Demgemäß schrieb Dr. D. seine eigenen Gutachten fort und attestierte jeweils, dass sich zum Vorgutachten keine (positiven) Veränderungen ergeben hätten. Zuletzt kam er sogar zur Ansicht, dass Herr Schulz zur Querulanz neige, weil dieser (anstatt wie früher verbal-aggressiv zu reagieren, was selbstverständlich auch stets als Beleg für dessen Gefährlichkeit angeführt wurde) nun einige Beschwerden schriftlich eingereicht hatte, die in zwei Fällen das Oberlandesgericht sinnigerweise für begründet erachtete.

Forderung nach “unabhängiger” Begutachtung

Durch einen Mitverwahrten und einen Fernsehbericht wurde Herr Schulz auf den (mittlerweile emeritierten) Mainzer Kriminologen und Sachverständigen Professor Dr. Dr. Bock aufmerksam und beantragte, dieser möge mit der Begutachtung beauftragt werden – von ihm werde er sich auch untersuchen lassen.

Ein Ansinnen, das die erwähnte Vorsitzende am Landgericht lapidar ablehnte; bei Prof. Dr. Dr. Bock handele es sich nicht um einen Psychiater, deshalb sei er ungeeignet ein Sachverständigengutachten zu erstatten, wo es doch vorliegend auf psychiatrische Sachkenntnis ankomme. Eine typische Argumentation, die Prof. Dr. Dr. Bock schon vor Jahren in seinen Aufsätzen kritisierte, denn seiner Ansicht nach sei es originäre Aufgabe von Kriminologen entsprechende Prognosegutachten zu erstatten.

Erfolg vor dem Oberlandesgericht

Mit Beschluss vom 23.11.2015 (Az. 2 Ws 502/15 – unten als PDF Datei angefügt) hob das Oberlandesgericht den landgerichtlichen Beschluss auf und bekräftigte seine gefestigte Rechtsprechung.

Zwar habe ein Untergebrachter keinen Anspruch darauf, dass ein bestimmter Sachverständiger beauftragt werde, in Ausnahmefällen jedoch, wenn der Verwahrte erkläre, sich nur von diesem einen (zumal anerkannten) Gutachter untersuchen zu lassen, gebiete der Grundsatz der bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung, in der Praxis dann diesen Gutachter zu beauftragen; zumal bei einem “Altfall” dessen Verwahrung über 10 Jahre hinaus schon andauere.

Landgericht folgt der OLG-Vorgabe

Mit Beschluss vom 2.12.2015 hat das Landgericht Freiburg (12 StVK 533/15 -SV-) diese Vorgaben umgesetzt und nunmehr Prof. Dr. Brettel (dem Nachfolger im Lehrstuhl von Prof. Dr. Dr. Bock) mit einer umfassenden Begutachtung von Herrn Schulz beauftragt.

Anwaltliche Vertretung?

An der anwaltlichen Vertretung des Untergebrachten lag dies nicht zwangsläufig, denn bislang beschränken sich die Schriftsätze des Pflichtverteidigers auf formularmäßige Schreiben ohne weitergehende Argumentation oder nähere Begründungen, so dass ein Mitverwahrter die (ausführliche) Beschwerdebegründung für Herrn Schulz fertigen musste.

Auch das ist ein großes Problem in diesem Bereich: ob nun im Strafvollzug oder in der Sicherungsverwahrung, es mangelt an engagierten VerteidigerInnen. In Einzelfällen gibt es AnwältInnen, die sich überdurchschnittlich einsetzen. Die Regel ist das jedoch nicht.

Ausblick und weiterer Verfahrensgang

Herr Schulz setzt nun viele Hoffnungen in die Begutachtung durch den Kriminologen – und es ist schlicht eine Frage der Gewichtungen, ob Herr Schulz eine realistische Chance hat 2016 auf freien Fuß zu kommen. Denn ob er tatsächlich “hochgefährlich” ist, das ist schlicht und ergreifend eine Wertungsfrage und nicht wirklich objektivierbar. Manchen ist noch der Fall von “Gustl Mollath” aus Bayern in Erinnerung, dessen Verteidiger Strate (Hamburg) dann auch ein Buch über das Elend der Kriminalprognose publizierte.

Wiewohl die Gerichte, die Gutachten selbstständig zu prüfen und zu bewerten haben, in der Praxis entscheiden letztlich die Sachverständigen darüber, wer frei kommt und wer nicht – die Gerichte setzten lediglich das um, was die Gutachter vorgeben. Bei alledem sollte nicht übersehen werden, dass Verwahrten wie Herrn Schulz tagtäglich Unrecht geschieht, denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) handelt es sich um eine menschenrechtswidrige Inhaftierung. Allerdings nehmen es Politik und Justiz lieber hin, eines schönen Tages einem Verwahrten mehrere zehntausend Euro Entschädigung zahlen zu müssen (der EGMR hat in der Vergangenheit bis zu 70.000 Euro – ehemaligen- Verwahrten zugesprochen), als endlich die Menschenrechte auch von Inhaftierten zu achten. Dies lässt so manche kritische Äußerung insbesondere aus der Politik in Richtung anderer Staaten zu dortigen Menschenrechtsverletzungen in einem ganz eigenen Lichte erscheinen.

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA (SV), Hermann-Herder-Str. 8,

79104 Freiburg

Beschluss OLG Karlsruhe 2 Ws 502 15 12 StVK 533 15 (PDF)

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Aktenkofferaffäre in JVA Freiburg?

Da ich in der Justizvollzugsanstalt Freiburg seit kurzer Zeit Schüler bin, wollte ich meinen privaten Aktenkoffer, den die Anstalt seit meiner Verhaftung 1996 verwahrt, ausgehändigt bekommen. Dies wurde von ihr abgelehnt!

Der Schulbesuch

Wie ich kürzlich berichtete, besuche ich in der JVA Freiburg den Abitur-Kurs. Um täglich die Schulunterlagen von der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in den Hauptbau der Strafanstalt zu transportieren wäre ein Aktenkoffer praktisch und in Freiheit wäre das auch nicht unüblich.

Zumal mich der Weg täglich über den Hof der Anstalt führt und insbesondere bei Regen werden die Unterlagen und Bücher stets nass. Bislang behelfe ich mir mit einer Bauwolltragetasche.

Der Gerichtsweg

Auch wenn gerichtliche Verfahren oft sehr lange dauern  habe ich die Ablehnung vor Gericht angefochten. Wer sich als Inhaftierter von einer Maßnahme der Anstalt beschwert fühlt, kann gem. § 109 Strafvollzugsgesetz (Bund) hiergegen beim zuständigen Landgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

Der originelle Vertreter der JVA Freiburg

Vorliegend wird die Anstalt vertreten von Herrn Oberregierungsrat Andreas R., der vor seiner Tätigkeit in Freiburg eine Abteilung in der JVA Bruchsal leitete. Aus dieser Zeit kennen er und ich uns, denn von 1998-2007 wurde ich in Bruchsal verwahrt. Schon damals war Herr R. für seine Kreativität berühmt; so rechtfertigte er eine vollzugliche Maßnahme unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts von 1932 zum Preußenschlag. Hier in Freiburg setzt er das fort und verwendet auch schon mal Frakturschrift in einer Verfügung (dort Ziffer 3).

Der Aktenkoffer als Fluchtwerkzeug

In seiner Stellungnahme vom 13.11.2015 verteidigt nun besagter Herr Oberregierungsrat gegenüber der 13. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg die Ablehnung der Aushändigung des Aktenkoffers damit, dass es sich hierbei um ein Fluchtwerkzeug handeln könne. Im Zusammenspiel mit der Straßenkleidung, sowie einem selbstsicheren Auftreten, könnte dem Verwahrten gelingen sich zum Ausgang zu bewegen.

Das Original des Schriftsatzes ist als PDF-Datei angefügt

Bewertung und Ausblick

Ob sich das Landgericht von dem kreativen Herrn R. überzeugen lässt, das bleibt abzuwarten, jedoch kommt in dem Schriftsatz zum einen eine Geringschätzung des Herrn R. gegenüber dem uniformierten Dienst zum Ausdruck, da er diesen für offensichtlich unfähig hält die vor Verlassen der Anstalt erfolgende Personenidentitätsprüfung sachgerecht durchzuführen, und zum anderen Unwillen, einem Verwahrten etwas Lebensqualität zuzugestehen.

Wer Hochsicherheitsgefängnisse kennt, der weiß, dass sich kein Vollzugsbeamter und keine Vollzugsbeamtin von einer Person, nur weil sie Straßenkleidung und einen Aktenkoffer trägt, anweisen lässt, die Tore zu öffnen.

Sollte allerdings Herr R. jemals seines Dienstes in der Anstalt überdrüssig werden, so stehen ihm gewiss, angesichts profunder Geschichtskenntnisse (siehe oben 1932 der Preußenschlag), sowie einer ausgeprägten Phantasie (Aktenkoffer als Fluchthilfewerkzeug) alle Möglichkeiten der Schriftstellerei offen.

Thomas Meyer-Falk, c/o JVA (SV), Hermann-Herder-Str. 8, 79104 Freiburg

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    Aktenkofferaffäre Anlagen Stellungnahme 13 StVK 330 15 (PDF)