Nach mehr als einem Jahr Bedenkfrist hat das Bundesgericht in Lausanne die bedingte Haftentlassung von Marco abgelehnt. Dabei stützt sich das Bundesgericht (wie die vorhergehenden Ämter) auf eine politische Begründung: Marco distanziere sich nicht von seiner politischen Position, folglich sei ihm die bedingte Entlassung zu verweigern. Damit unterstreicht auch das oberste Gericht der Schweiz die politische Motivation, Marco nicht aus dem Gefängnis zu entlassen.
Ein kurzer Blick zurück in die Geschichte der Gesuche zur bedingten Haftentlassung von Marco:
Seit Mai 2012 könnte Marco bedingt entlassen werden, da er zwei Drittel seiner Haftzeit abgesessen hat. Ein Antrag an das Amt für Justizvollzug in Zürich wird am 13. April 2012 abgelehnt, dagegen wird Rekurs eingelegt. Dieser wird zuerst von der Direktion der Justiz und des Innern des Kt. Zürich abgelehnt, bevor das kantonale Verwaltungsgericht den Rekurs gutheisst und die Sache zurück an das Amt für Justizvollzug an der Feldstrasse in Zürich gibt. Es kommt erneut zu einer Anhörung von Marco, die bedingte Entlassung wird ihm aber im Februar 2013 weiterhin verwehrt. Die Begründung dafür liefert nachwievor seine “chronifizierte Gewaltbereitschaft und delinquenzfördernde Weltanschauung” – eine Begründung, die man sich auf der Zunge zergehen lassen muss, und die die politische Motivation zur Nicht-Freilassung von Marco unterstreicht. Genausogut (noch dazu kürzer) hätten die Ämter einfach hinschreiben können, dass Marco nachwievor revolutionärer Anarchist ist.
In der Formulierung des Bundesgerichts zur Haftentlassung heisst es nun anders, inhaltlich ist es dasselbe: Grund dafür, Marco nicht zu entlassen, ist, dass “eine glaubhafte Lossagung von der früheren Gewaltbereitschaft und eine klare Distanzierung von Gewaltandwendung als Mittel politischer Auseinandersetzung” fehlt. Nun, gegeben der globalen Realität, die von scharfer Krise und Kriegstendenz gezeichnet ist, ist es entweder unglaubliche Naivität so zu tun, als sei Gewalt nie Mittel der Politik, oder aber eben politisch motiviert. Da wir davon ausgehen, dass am Bundesgericht nicht nur naive RichterInnen sitzen, bleibt nur die politische Begründung übrig. Marco soll nicht rauskommen, weil er ungebrochen eine Position vertritt, die sich gegen die Gewalt der Herrschenden richtet. Klar, gefällt dies der Klassenjustiz nicht, klar, wollen sie ihn hinter Gitter sehen.
In einem Punkt aber zeigt sich ein Widerspruch zwischen dem für den Haftvollzug zuständigen Amt in Zürich und dem Kontrollinstanz der bürgerlichen Justiz in Lausanne, nämlich in Bezug auf Hafterleichterungen, die gemäss Bundesgericht ab sofort zu gewähren sind. So schreibt das Bundesgericht, dass spätestens im Mai 2018 mit einer Freilassung zu rechnen sei. Dies würde dem Ende der vollen Haftstrafe von Marco entsprechen, ein nicht sonderlich dezenter Hinweis darauf, was das Gericht von einer vorzeitigen bedingten Entlassung hält. Da nun das “Vollzugsziel” in der Schweiz lautet, dass jede/-r Gefangene/-r nach Haftende fähig sein soll, straffrei zu leben, und dies ein schrittweises (Wieder-)Heranführen an das Leben ausserhalb des Knastes beinhaltet, schreibt das Gericht, dass “entsprechende Lockerungsschritte nunmehr ernsthaft zu prüfen sind.” Das zuständige Amt für Justizvollzug hat bis anhin ernsthaft jede Lockerung verhindert, es wird sich weisen, was dieses Urteil für die Haftbedingungen von Marco bedeutet.
Marco libero!
Rote Hilfe Schweiz
11.12.2014
Post:
Marco Camenisch
PF 38
6313 Menzingen
Aktualisiert am 11. Dezember 2014