Aus der Haft wird nur “vorzeitig”, d.h. auf Bewährung frei gelassen, deren oder dessen Sozialprognose sich als günstig erweist (vgl. §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 67 d Abs. 3 StGB); besonders kritisch schauen GutachterInnen und RichterInnen bei Sicherungsverwahrten hin. Im Folgenden soll über einen aktuellen Beschluss des OLG Karlsruhe berichtet werden.
Die Vorgeschichte
Franz Schulz (Name geändert) hat mittlerweile Jahrzehnte im baden-württembergischen Strafvollzug zugebracht; seit August 2000 befindet er sich in Sicherungsverwahrung. Diese wurde vor längerer Zeit für die Verbüßung einer dreijährigen Haftstrafe unterbrochen. Am 6.8.2013 waren jedoch 10 Jahre der SV vollstreckt – und da die Anordnung der SV mit Urteil vom 12.11.1992 erfolgte, handelt es sich bei Herrn Schulz um einen sogenannten “Altfall”.
Die Altfall-Problematik
Eingeführt wurde die Sicherungsverwahrung durch das “Gewohnheitsverbrecher-Gesetz” vom 24.11.1933, also durch die Nationalsozialisten. Nach 1949 gab es mehrere Reformen, so wurde u.a. die erstmalige Anordnung der SV hinsichtlich deren Dauer auf 10 Jahre begrenzt. Diese zeitliche Befristung wurde 1998 durch die (damalige) CDU/FDP-Koalition im Bund aufgehoben. Da dies auch rückwirkend erfolgte, also für längst Verurteilte, kam 2009 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu dem Ergebnis, eine solche Rückwirkung verstoße gegen Artikel 5 und Artikel 7 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte.
Maßgeblich stellte der Gerichtshof darauf ab, die SV stelle eine Strafe im Sinne der Konvention dar; eine Sichtweise der sich dann 2011 das Bundesverfassungsgericht nicht anschließen wollte. Letzteres stellte in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (https://www.bverfg.de/e/rs20110504_2bvr236509.html)fest, die SV unterfalle nicht Artikel 103 Grundgesetz, da es sich bei einer Maßregel nicht um eine Strafe handele. Jedoch sei aus dem Rechtsstaatsgebot eine abgeschwächte Variante des Vertrauensschutzprinzips abzuleiten; danach dürfe die Sicherungsverwahrung bei “Altfällen” (also jenen Verwahrten die ihre Tat/en vor der Reform von 1998 begangen haben) über 10 Jahre hinaus nur vollstreckt werden, wenn positiv eine Störung der Persönlichkeit feststehe, infolge derer die Gefahr der Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualtaten besteht (umgesetzt durch den Gesetzgeber in Artikel 316 f Absatz 2 Satz 2 EGStGB).
Die Routinebegutachtungen
In der Praxis ist nach wie vor festzustellen, dass InsassInnen, zumal wenn sie nicht kooperationswillig sind, routinemäßig nach Aktenlage beurteilt werden, so auch im Falle von Herrn Schulz. Nachdem Herr Schulz, nach eigener Aussage, vor Jahren schlechte Erfahrungen mit Herrn Dr. D. gemacht hatte, veranlasste dies die Vorsitzende der 12. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg nicht, künftig einen anderen Sachverständigen zu beauftragen. Regelmäßig wurde weiter Herr D. beauftragt, mit dem Herr Schulz sich jedoch weigerte zu sprechen. Demgemäß schrieb Dr. D. seine eigenen Gutachten fort und attestierte jeweils, dass sich zum Vorgutachten keine (positiven) Veränderungen ergeben hätten. Zuletzt kam er sogar zur Ansicht, dass Herr Schulz zur Querulanz neige, weil dieser (anstatt wie früher verbal-aggressiv zu reagieren, was selbstverständlich auch stets als Beleg für dessen Gefährlichkeit angeführt wurde) nun einige Beschwerden schriftlich eingereicht hatte, die in zwei Fällen das Oberlandesgericht sinnigerweise für begründet erachtete.
Forderung nach “unabhängiger” Begutachtung
Durch einen Mitverwahrten und einen Fernsehbericht wurde Herr Schulz auf den (mittlerweile emeritierten) Mainzer Kriminologen und Sachverständigen Professor Dr. Dr. Bock aufmerksam und beantragte, dieser möge mit der Begutachtung beauftragt werden – von ihm werde er sich auch untersuchen lassen.
Ein Ansinnen, das die erwähnte Vorsitzende am Landgericht lapidar ablehnte; bei Prof. Dr. Dr. Bock handele es sich nicht um einen Psychiater, deshalb sei er ungeeignet ein Sachverständigengutachten zu erstatten, wo es doch vorliegend auf psychiatrische Sachkenntnis ankomme. Eine typische Argumentation, die Prof. Dr. Dr. Bock schon vor Jahren in seinen Aufsätzen kritisierte, denn seiner Ansicht nach sei es originäre Aufgabe von Kriminologen entsprechende Prognosegutachten zu erstatten.
Erfolg vor dem Oberlandesgericht
Mit Beschluss vom 23.11.2015 (Az. 2 Ws 502/15 – unten als PDF Datei angefügt) hob das Oberlandesgericht den landgerichtlichen Beschluss auf und bekräftigte seine gefestigte Rechtsprechung.
Zwar habe ein Untergebrachter keinen Anspruch darauf, dass ein bestimmter Sachverständiger beauftragt werde, in Ausnahmefällen jedoch, wenn der Verwahrte erkläre, sich nur von diesem einen (zumal anerkannten) Gutachter untersuchen zu lassen, gebiete der Grundsatz der bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung, in der Praxis dann diesen Gutachter zu beauftragen; zumal bei einem “Altfall” dessen Verwahrung über 10 Jahre hinaus schon andauere.
Landgericht folgt der OLG-Vorgabe
Mit Beschluss vom 2.12.2015 hat das Landgericht Freiburg (12 StVK 533/15 -SV-) diese Vorgaben umgesetzt und nunmehr Prof. Dr. Brettel (dem Nachfolger im Lehrstuhl von Prof. Dr. Dr. Bock) mit einer umfassenden Begutachtung von Herrn Schulz beauftragt.
Anwaltliche Vertretung?
An der anwaltlichen Vertretung des Untergebrachten lag dies nicht zwangsläufig, denn bislang beschränken sich die Schriftsätze des Pflichtverteidigers auf formularmäßige Schreiben ohne weitergehende Argumentation oder nähere Begründungen, so dass ein Mitverwahrter die (ausführliche) Beschwerdebegründung für Herrn Schulz fertigen musste.
Auch das ist ein großes Problem in diesem Bereich: ob nun im Strafvollzug oder in der Sicherungsverwahrung, es mangelt an engagierten VerteidigerInnen. In Einzelfällen gibt es AnwältInnen, die sich überdurchschnittlich einsetzen. Die Regel ist das jedoch nicht.
Ausblick und weiterer Verfahrensgang
Herr Schulz setzt nun viele Hoffnungen in die Begutachtung durch den Kriminologen – und es ist schlicht eine Frage der Gewichtungen, ob Herr Schulz eine realistische Chance hat 2016 auf freien Fuß zu kommen. Denn ob er tatsächlich “hochgefährlich” ist, das ist schlicht und ergreifend eine Wertungsfrage und nicht wirklich objektivierbar. Manchen ist noch der Fall von “Gustl Mollath” aus Bayern in Erinnerung, dessen Verteidiger Strate (Hamburg) dann auch ein Buch über das Elend der Kriminalprognose publizierte.
Wiewohl die Gerichte, die Gutachten selbstständig zu prüfen und zu bewerten haben, in der Praxis entscheiden letztlich die Sachverständigen darüber, wer frei kommt und wer nicht – die Gerichte setzten lediglich das um, was die Gutachter vorgeben. Bei alledem sollte nicht übersehen werden, dass Verwahrten wie Herrn Schulz tagtäglich Unrecht geschieht, denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) handelt es sich um eine menschenrechtswidrige Inhaftierung. Allerdings nehmen es Politik und Justiz lieber hin, eines schönen Tages einem Verwahrten mehrere zehntausend Euro Entschädigung zahlen zu müssen (der EGMR hat in der Vergangenheit bis zu 70.000 Euro – ehemaligen- Verwahrten zugesprochen), als endlich die Menschenrechte auch von Inhaftierten zu achten. Dies lässt so manche kritische Äußerung insbesondere aus der Politik in Richtung anderer Staaten zu dortigen Menschenrechtsverletzungen in einem ganz eigenen Lichte erscheinen.
Thomas Meyer-Falk
c/o JVA (SV)
Hermann-Herder-Str.8
79104 Freiburg
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Beschluss OLG Karlsruhe 2 Ws 502 15 12 StVK 533 15 (PDF)