Nach Ansicht des Gesetzgebers soll Sicherungsverwahrung die Gesellschaft vor ‘gefährlichen Rückfalltätern’ schützen; durch deren Verwahrung, bzw. dann Behandlung während des Freiheitsentzugs, so die Vorstellung, werden schwerwiegende neuerliche Straftaten vermieden, zumindest jedoch in geringerem Umfange begangen, als wenn es die SV nicht geben würde.
An dieser Überzeugung wird aus kriminologischer Sicht immer wieder Kritik geäußert, die sich freilich kaum in der Praxis der Anwendung und Vollstreckung der SV niederschlägt.
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